Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

16. Februar 2018     VG Magdeburg: Urheberrechte Dritter sind kein Ausschlussgrund für Auskünfte  


Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 23.01.2018 (Gz. 6 A 343/16 MD) entschieden, dass Auskünfte nicht wegen Urheberrechten Dritter verweigert werden dürfen.


In dem Verfahren ging es um Transparenz bei öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), konkret um Einsicht in ein Gutachten von Ernst & Young zur Privatisierung der Justizvollzugsanstalt Burg. Geklagt hatte FragDenStaat.de gegen das Justizministerium Sachsen-Anhalt.

Das Ministerium begründete seine Weigerung damit, dass nicht es selbst, sondern die Wirtschaftsprüfer von Ernst & Young das Gutachten erstellt hatten. Diesen komme damit das Erstveröffentlichungsrecht zu, zudem dürfe auch keine Einsicht in die Dokumente gegeben werden.

Das Gericht entschied, dass das Urheberrecht einer Akteneinsicht nicht im Wege stehen darf. Der Bericht der Wirtschaftsprüfer erreiche nicht die nötige Schöpfungshöhe um überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein. Ferner seien weder das Erstveröffentlichungsrecht noch das Vervielfältigungsrecht berührt, so dass auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden muss.


Kurz: Selbst wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, darf Akteneinsicht gewährt werden – was aber nicht automatisch die Befugnis zu dessen Veröffentlichung einschliesst.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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Verwaltungsgericht Magdeburg : Pressemitteilung

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