Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

2. Mai 2017    Urhebervertragsrecht – Neue Regelungen ab 1. März 2017

 

Am 1. März 2017 ist das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung (BGBl. I 2016, S. 3037) in Kraft getreten, mit dem Ziel „einen gerechten Ausgleich der Interessen von Urhebern, Verwertern und Nutzern“ zu schaffen. Zusammengefasst hat der Gesetzgeber mit der Reform des Urhebervertragsrechts dieses Ziel nur eingeschränkt erreicht. Bereits der Gesetzesentwurf wurde von Interessenverbänden kritisiert.  Zu den Kernpunkten der neuen Regelung im Einzelnen:


1. Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch wurde deutlich gestärkt, ist nun auf nahezu alle urheberrechtlichen Erträge anwendbar und kann zudem auch gegenüber weiteren Vertragspartnern in der Lizenzkette geltend gemacht werden. Seit 1. März 2017 kann der Urheber von seinem Vertragspartner nach § 32 d Abs. 1 UrhG und zusätzlich vom Lizenznehmer des Vertragspartners nach § 32 e UrhG einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den erfolgten Nutzungsumfang sowie die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Angestellte und freie Rechteinhaber haben nun für jedes Werk und jede Darbietung einen gesetzlichen Anspruch auf jährliche Auskunft und Rechnungslegung über Nutzungen die nach dem 28. Februar 2017 erfolgt sind. Auskunft konnte bisher ausschließlich im Streitfall aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet und geltend gemacht werden. Abgewichen werden darf von diesem Anspruch nur durch Vereinbarungen, die auf einer Gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) oder einem Tarifvertrag beruhen. Gewerkschaften oder Urheberverbände können also Grundlagen vereinbaren, die eine entsprechende Ausgestaltung im Einzelvertrag ermöglichen.


2. Recht zum Rückruf und zur anderweitigen Vergütung

Mit § 40 a UrhG wurde ein Recht zum Rückruf und zur anderweitigen Lizenzierung eingeführt, allerdings nur für Verträge mit pauschaler Vergütung und erst nach Ablauf von zehn Jahren; ein erster Schritt zur Beendigung der Praxis langlaufender Verträge. Wer für die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts pauschal vergütet wird, der kann jetzt nach zehn Jahren über das Recht als einfaches Nutzungsrecht erneut verfügen. Der bisherige Vertragspartner behält seinerseits ein einfaches Nutzungsrecht. Der Anspruch auf angemessene Vergütung bleibt weiterhin bestehen. Mit dem neu geschaffenen Recht sollen kürzere Vertragslaufzeiten erreicht werden.


3. Ausübende Künstler: Unverzichtbares Recht auf gesonderte Vergütung bei neuer Nutzungsart

Mit § 79 b UrhG haben ausübende Künstler Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. Dieser Anspruch ist unverzichtbar.


4. Anspruch auf Durchsetzung angemessener Vergütung gestärkt

Der Anspruch auf Durchsetzung angemessener Vergütungen nach § 32 UrhG wurde durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die "Häufigkeit" und das "Ausmaß" der Nutzungen bei der Bemessung der Vergütung gestärkt. Die Berufung auf Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) ist auch dann bei Nutzungen und bei der Berechnung der "Bestsellervergütung" möglich, wenn die GVR erst nach Nutzung abgeschlossen wurden.


5. Verbandsklage

Die neue Regelung in § 36 b UrhG ist laut Gesetzesbegründung zwar „kein Verbandsklagerecht“, jedoch kann ein Urheberverband einen Werknutzer verklagen, falls dieser zum Nachteil des Urhebers von einer GVR abweicht. Dieses Recht gilt in einem ersten Schritt nun fü̈r den Wirkungsbereich bestehender Vergütungsregeln.


6. Verlegerbeteiligung

Durch die Ergänzung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VVG) mit den neu geschaffenen §§ 27 Abs. 2 und 27 a wird in Bezug auf die Beteiligung von Verlegern an den Einnahmen von Verwertungsgesellschaften geregelt, dass die Urheber nach Veröffentlichung von verlegten Werken der Verwertungsgesellschaft gegenüber einer Beteiligung des Verlegers an bestimmten gesetzlichen Vergütungsansprüchen zustimmen können (§ 27 a VVG). In den Fällen wenn Verwertungsgesellschaften die Rechte für mehrere Rechteinhaber wahrnehmen, können die Einnahmen unabhängig davon wer die Rechte eingebracht hat nach festen Anteilen verteilt werden (§ 27 Abs. 2 VVG). Die Gremien der Verwertungsgesellschaften dürfen die Höhe des Verlegeranteils festlegen, wobei sie bei der Aufstellung der Verteilungspläne allgemeine rechtliche Grundsätze beachten müssen und der Aufsicht des DPMA unterliegen.


weiterführende Links:

Wortlaut des verabschiedeten Gesetzes: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 63 vom 23.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT-Drucksache 18/10637 vom 13.12.2016

Gesetzesentwurf des Bundestages: BT-Drucksache 18/8625 vom 01.06.2016

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