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7. November 2017     OLG Bremen verpflichtet Staatsanwaltschaft zum Tätigwerden bei Verdacht von Urheberrechtsverletzungen  


Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss vom 21. September 2017, Gz.: 1 Ws 55/17, 750 Js 2365/17) ist es ausnahmsweise zulässig eine gerichtliche Anordnung zur Aufnahme von strafrechtlichen Ermittlungen zu verfügen, wenn ein Verdacht auf strafbare Urheberrechtsverletzungen vorliegt dem die Staatsanwaltschaft nicht nachgeht.


Im vorliegenden Fall ging es um eine Online-Vertriebsgesellschaft mit Sitz in Irland, das im Verdacht stand, Plagiate von urheberrechtlich geschützten Werken anzubieten. Die Staatsanwaltschaft Bremen lehnte ein Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ohne vorherige Durchführung weiterer Ermittlungen mit der Begründung ab, dass eine Straftat sowohl nach dem Urheberrecht als auch dem Markenrecht ein inländisches Handeln voraussetze. Damit war der Kläger nicht einverstanden und das OLG Bremen gab ihm Recht.


Entgegen der Auffassung der Bremer Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft sieht das OLG Bremen einen Anfangsverdacht hinsichtlich der Begehung der behaupteten Straftat der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gem. § 106 Abs. 1 UrhG. Das Angebot einer urheberrechtlich geschützen Lampe im Internet richte sich u.a. gezielt auch an den deutschen Rechtskreis. Beim Fehlen jedweder Ermittlungen oder bei völlig unzureichenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommt nach Auffassung des OLG Bremen ausnahmsweise die Anordnung in Betracht, dass die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat. Die Möglichkeit einer solchen Anordnung sei zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, jedoch folge sie aus dem Sinn und Zweck der Regeln über das Klageerzwingungsverfahren. Trotz der Anordnung der Aufnahme der Ermittlungen durch das OLG bleibt aber die Staatsanwaltschaft die alleinige Herrin des Ermittlungsverfahrens, insbesondere was Entscheidungen anbelangt, in welchem Umfang sie die erforderlichen Ermittlungen durchführen will.


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weiterführende Links:

Oberlandesgericht Bremen : Beschluss vom 21. September 2017 

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