Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

19. April 2016    Impressumpflicht für deutsche Websites mit Kunden im EU-Ausland


Deutsche Websitebetreiber sind gesetzlich verpflichtet ein Impressum auf ihrer Website anzugeben. Es stellt sich die Frage ob deutsche Anbieter auch dann verpflichtet sind ein Impressum anzugeben, wenn sich die Website an eine Zielgruppe im EU-Ausland richtet und wenn ja, was dazu zu beachten ist.


Europäische Anbieter sind zur Angabe eines Impressums gehalten, weil sich die Impressumspflicht aus Art. 5 Abs. 1 der europaweit umzusetzenden E-Commerce-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG ergibt. Nach Art. 3 Absätze 1 und 2 E-Commerce Richtlinie gilt das Binnenmarktprinzip, wonach jedes EU-Land sicherstellen muss dass die im jeweiligen EU-Land ansässigen Anbieter ein Impressum bereitzustellen haben.

Jedes EU-Land ist zur Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet, weshalb davon auszugehen ist, dass in jedem EU-Land eine gesetzliche Regelung entsprechend der Vorgaben nach Art. 5 der E-Commerce Richtlinie existiert. In Deutschland ist dies das Telemediengesetz (TMG):


Nach § 3 TMG ist ein deutscher Anbieter nach dem Herkunftslandprinzip zur Bereitstellung eines Impressums entsprechend der Vorgaben des § 5 TMG verpflichtet. Sofern sich das Angebot der Website auch an Kunden in Ländern der Europäischen Union richtet, sollte sichergestellt werden, dass ausländische Marktteilnehmer die der deutschen Sprache nicht mächtig sind das Impressum verstehen können. Empfehlenswert ist es daher das Impressum zumindest auch in englischer Sprache bereitzustellen.

Grundsätzlich gilt, dass man als deutsches Unternehmen mit internationaler Website auch die weiteren Gesetze des jeweiligen Landes beachten muss in das sich das Angebot der Website richtet.


E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG : http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000L0031&from=DE

Telemediengesetz (TMG): https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/



4. April 2016    Impressumpflicht für ausländische Websites


Für einen ausländischen Anbieter aus der Europäischen Union gilt nach Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG das sogenannte Herkunftsprinzip. Dieses besagt, dass normalerweise nur die Vorschriften des Staates bezüglich der Impressumpflicht maßgeblich sind, in denen der Betreiber der Internetseite seinen Sitz hat.

Anders sieht die Situation jedoch dann aus, wenn sich der im EU-Ausland ansässige Anbieter an den deutschen Verbraucher wendet. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 28.03.2003, 3-12 O 151/02 (MMR 2003, 597; GRUR-RR 2003, 347) besteht bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Das Landgericht stellte fest, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei.


Die Begründung des LG Frankfurt/M:

"Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Diese Zweckbestimmung beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Dienste-Anbietern für geschäftsmäßige Teledienste, die in das Inländische Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es dem im Ausland registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des "Limited"-Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im Ausland registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische "Limited" unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen aussehen. Auf diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 4 TDG, dass im Ausland registrierte Teledienste-Anbieter, die im Inland ihre geschäftliche Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das ausländische Register und die Registernummer offenlegen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind."


Link zum Urteil des LG Frankfurt/Main vom 28.03.2003: JurPC Web-Dok. 153/2003 

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