Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

31. Mai 2016    Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden als Lichtbilder geschützt


Nach dem Urteil des LG Berlin vom 31.05.2016, Gz. 15 O 428/15 (ZUM 2016, 766; GRUR-RR 2016, 318) können auch Fotos von gemeinfreien Gemälden unter den Lichtbildschutz des § 72 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen. In dem Rechtsstreit ging es um die unlizenzierte Nutzung von Reproduktionsfotografien gemeinfreier Gemälde aus der Sammlung des Reiss-Engelhorn-Museums in Mannheim, die zwischen den Jahren 1660 und 1900 gemalt wurden. Von den Gemälden wurden vom Fotografen des Museums Fotografien erstellt. Diese Aufnahmen wurden von einem User auf das Portal Wikimedia Commons hochgeladen.


Das LG Berlin entschied, dass die Fotografien als eigene Werke urheberrechtlichen Schutz gem. § 72 Abs. 1 UrhG genießen. Das Gericht hat dabei auf die aufwendige handwerklich-technische Leistung abgestellt, die für eine originalgetreue Reproduktion erforderlich ist. Bei Fotografien, die das Gemälde exakt wiedergeben sollen handelt es sich i.d.R. nicht um ein „spontanes Abknipsen“- vielmehr sei ein erheblicher Aufwand nötig, um eine detaillierte Wiedergabe des Gemäldes mit entsprechender Detailtiefe, korrekt wiedergegebenen Farben und Schattierungen, aber ohne störende Spiegelungen und Verzerrungen herzustellen. Lichtbildschutz nur deswegen zu versagen, weil das Motiv des Fotos gemeinfrei ist, darf kein Argument sein. Das Gericht sah aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Anlass § 72 UrhG im Wege der teleologischen Reproduktion einschränkend auszulegen. Das Recht auf Informationsfreiheit schließe nicht das Recht ein, sich ohne vorherige Zustimmung an den Leistungen Dritter, hier an den Reproduktionen, zu bedienen.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hier der Link zum Urteil des LG Berlin vom 31.05.2016, auf wikimedia.org:  https://upload.wikimedia.org/wikipedia/foundation/5/52/Reiss-Engelhorn_Museum

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