Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

22. Januar 2018     LG Berlin: Facebook-Voreinstellungen zur Privatsphäre sind datenschutzrechtswidrig  


Das LG Berlin hat entschieden, dass Facebook mit seinen Voreinstellungen zur Privatsphäre und mit Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt (Urteil vom 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15).


Nach Ansicht des Gerichts sind die von Facebook verwandten Klauseln unzulässig, da sie weder auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden können, noch eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für eine Einwilligung erforderlich wäre eine „informierte Entscheidung“ des jeweiligen Nutzers, die ihrerseits voraussetzt, dass der Nutzer zuvor umfassend über den Zusammenhang und Zweck der Datenverarbeitung und auch die Tragweite seiner Erklärung in Kenntnis gesetzt wird.


In den AGB von Facebook ist geregelt, dass sich Nutzer verpflichten nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. Diese Klarnamenspflicht ist nach Auffassung der Richter unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung ihrer Daten zustimmen würden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Verband hatte zur Begründung ausgeführt, dass Anbieter von Onlinediensten Nutzern auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen müssten, weil sich dies aus dem Telemediengesetzes ergebe. Dazu haben sich die Richter jedoch nicht konkret geäussert, weil es - ihrer Auffassung nach - darauf nicht entscheidend ankam.


Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


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weiterführende Links:

Verbraucherzentrale Bundesverband : Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2018 

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