Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

12. Dezember 2017     KG Berlin: Deutsches Datenschutzrecht ist auf Facebook anwendbar  


Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 22. September 2017 (Az. 5 U 155/14) entschieden, dass das deutsche Datenschutzrecht auf Facebook anwendbar ist.


Zwar habe Facebook seinen Sitz in Dublin (Irland), das ändert aber nach Auffassung des Gerichts nichts an der Zuständigkeit deutscher Gerichte und an der Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts. Das KG stellte in seiner Entscheidung heraus, dass sich das Angebot an deutsche Nutzer richte und ferner, dass die für das Anzeigengeschäft zuständige Schwestergesellschaft von Facebook in Hamburg ansässig ist. Somit war deutsches Datenschutzrecht in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) anwendbar, wobei das Gericht auf die Entscheidungen des EuGH in Sachen Amazon, Google Spain und Weltimmo abstellte.


Das Landgericht Berlin folgte bereits in seinem erstinstanzlichen Urteil der Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), wonach die bereitgestellten Informationen in keinem Fall geeignet waren, die Nutzer von Facebook ausreichend zu informieren oder eine freiwillige Einwilligung in die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einzuholen. Demnach sei ein Verstoß gegen deutsches Datenschutzrecht gegeben. Auch das KG als Berufungsgericht schloss sich dieser Rechtsauffassung an, hat jedoch die Revision zugelassen.


Gerne beraten wir Sie bei weiteren Fragen.  Schreiben Sie uns eine Email.


weiterführende Links:

Verbraucherzentrale Bundesverband : Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22. September 2017 

Kronenstraße 3     10117 Berlin     Telefon: 030 23575623      E-Mail: hecht@online.de

Impressum      Datenschutzerklärung