Hecht

Rechtsanwaltskanzlei

31. Januar 2017    Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz


Bei Hinweispflichten zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitkeiten bei Online-Käufen sind zwei verschiedene Rechtsgrundlagen zu beachten.


1. Nach der am 09.01.2016 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (sogenannte "ODR-Verordnung", ODR = Online Dispute Resolution) haben Online-Händler zwingend auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) für die außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-Käufen durch Setzung eines anklickbaren Links zu verweisen.


-  OLG Koblenz, GRUR-RR 2017, 147

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 25.01.2017 - 9 W 426/16 entschieden, dass die Pflicht zur Verlinkung auf die europäische OS-Plattform auch für eBay-Händler gilt und nicht nur Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben:


"Die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-Verordnung geregelte Verpflichtung zur Einstellung eines Links auf die OS-Plattform 'auf ihren Websites' gilt nach dem Wortlaut des Verordnungstextes für 'in der Union niedergelassene Unternehmer (…) und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze …'.

Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-Marktplatz wie beispielsweise Ebay – unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass Online-Marktplätze gleichermaßen und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen."


- OLG München, Urteil vom 22.09.2016 - Gz. 29 U 2498/16

Zur Abmahnfähigkeit bei fehlender Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform führt das Oberlandesgericht München im Urteil aus, dass es sich bei der Verpflichtung um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Der Verstoß gegen die Verlinkung sei daher abmahnfähig.


2. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung ("ADR-RL") hat der deutsche Gesetzgeber das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) eingeführt, nach §§ 36 und 37 VSBG ein Online-Händler seit 01.02.2017 verpflichtet ist seine Kunden darüber in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und ggf. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen.


weiterführende Links:

EU-Verordnung 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten  ("ODR-VO")

EU-Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ("ADR-RL")

Gesetze im Internet: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Bundesamt für Justiz: Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen

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